Handlungsfähigkeitszeugnis

Wenn Personen sich beispielsweise im Verkehr mit Banken oder Behörden über ihre Handlungsfähigkeit ausweisen müssen, benötigen sie ein Handlungsfähigkeitszeugnis. Dieses bestätigt die Handlungsfähigkeit einer Person. Das Dokument gibt auch Auskunft über eine massgeschneiderte Einschränkung der Handlungsfähigkeit.

Ausstellen von Handlungsfähigkeitszeugnissen durch die KESB

Handlungsfähigkeitszeugnisse werden für die antragstellende Person selbst oder für Behörden ausgestellt. Eine Behörde muss nachweisen, dass die Ausstellung gesetzlich vorgesehen ist oder sie dieses für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zwingend benötigt. Ein Handlungsfähigkeitszeugnis enthält folgende Angaben:

Personalien (Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort/Nationalität, Zivilstand, Adresse) 
Dauer des Wohnsitzes in der Gemeinde (Zuzugsdatum)
Angaben zur zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit

Wie erlangt man ein Handlungsfähigkeitszeugnis bei der KESB
  • Das Gesuch erfolgt bei der örtlich zuständigen KESB, direkt am Schalter, per Post oder via untenstehendem online-Formular.
  • Die gesuchstellende Person oder Behörde hat sich am Schalter, wie auch online, auszuweisen oder dem schriftlichen Antrag eine Kopie eines gültigen Ausweisdokumentes resp. aktuelle Angaben zu den Personalien der betroffenen Person beizulegen.
  • Die KESB überprüft die Personalien; bei Unstimmigkeit nimmt sie Rücksprache mit der Einwohnerkontrolle der Gemeinde.
  • Die KESB überprüft, ob für die betroffene Person eine die Handlungsfähigkeit einschränkende Erwachsenenschutzmassnahme besteht.
  • Ist die Handlungsfähigkeit gegeben oder nur teilweise eingeschränkt, stellt die KESB das Handlungsfähigkeitszeugnis aus.
  • Die Gebühr beträgt CHF 20.00. Der Betrag kann entweder per Rechnung oder bar am Schalter beglichen werden.